Rechtsprechung
   VerfG Brandenburg, 17.09.1998 - VfGBbg 30/98, 30/98 EA   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,6780
VerfG Brandenburg, 17.09.1998 - VfGBbg 30/98, 30/98 EA (https://dejure.org/1998,6780)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 17.09.1998 - VfGBbg 30/98, 30/98 EA (https://dejure.org/1998,6780)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 17. September 1998 - VfGBbg 30/98, 30/98 EA (https://dejure.org/1998,6780)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,6780) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 22 Abs. 1; LV, Art. 22 Abs. 5 Satz 3; KWahlG, § 12 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2; LKrO; § 69 Abs. 1; LKrO, § 70 Abs. 2; LKrO, § 61 Abs. 2 Satz 2; LKrO, § 65 Abs. 1; LKrO, § 2 Abs... . 1 Satz 2; LKrO, § 32 Abs. 2; GO, § 28; GO, § 28 Abs. 6
    Wahlrecht; Beschwerdebefugnis; Beschwerdefrist; Ineligibilität; Inkompatibilität; Gleichheitsgrundsatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJ 1998, 647
  • DVBl 1998, 1359 (Ls.)
  • DÖV 1998, 1055
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77

    Inkompatibilität/Kommunal beherrschtes Unternehmen

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.09.1998 - VfGBbg 30/98
    Sie sind rein deklaratorischer Natur (BVerfG in st. Rspr., vgl. etwa BVerfGE 48, 64, 79 f.; 58, 177, 189 f. m.w.N.; vgl. auch LVerfG Sachsen-Anhalt, LVerfGE 2, 345, 359 f.; VerfGH Berlin, LVerfGE 4, 34, 37 f.).

    Die angegriffene Regelung beinhaltet für ihn nicht nur die Möglichkeit einer Betroffenheit in unbestimmter Zukunft, sondern führt bereits jetzt zu einer aktuellen Beeinträchtigung (vgl. - die "Gegenwärtigkeit" der Beeinträchtigung in diesen Fällen annehmend - BVerfGE 18, 172, 180; 38, 326, 335 f; 48, 64, 79 f.; 57, 43, 55).

    Beschränkungen der Wählbarkeit sind deshalb nur gerechtfertigt, wenn sie erforderlich und geeignet sind, Interessenkollisionen wirksam zu begegnen (vgl. BVerfGE 48, 64, 90; 57, 43, 67; 58, 177, 193, LVerfG Sachsen-Anhalt, LVerfGE 2, 345, 365; Magiera in Sachs , Grundgesetzkommentar, 1996, Art. 137 Rn. 10).

    Macht der Gesetzgeber von der Ermächtigung des Art. 22 Abs. 5 Satz 3 LV Gebrauch, weil die Gefahr von Interessenskonflikten dies - wie hier - rechtfertigt (s.o.), so beruhen die sich hieraus ergebenden Unterschiede in der Wählbarkeit öffentlicher Bediensteter einerseits und anderer Bürger andererseits unmittelbar auf der Verfassung (vgl. BVerfGE 48, 64, 89 f.).

    Der hohe Stellenwert der Wahlrechtsgleichheit verlangt allerdings, daß der Gesetzgeber innerhalb der von der Verfassungsnorm erfaßten Personengruppen keine sachwidrigen Differenzierungen vornimmt (BVerfGE 48, 64, 89 f.; 18, 172, 184).

    Der Verfassungsgesetzgeber ist bei der Ermächtigungsnorm ausweislich der Gesetzesmaterialien unter Hinweis auf die einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 137 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 38, 326, 339; 48, 64, 85 ff.) davon ausgegangen, daß zu den "Angestellten des öffentlichen Dienstes" i.S. der Verfassungsnorm bei Bediensteten privater Gesellschaften mit mehrheitlicher Beteiligung einer Kommune nur die leitenden Angestellten zählen (vgl. Begründung zum Änderungsantrag vom 28. Januar 1997, S. 3, Anlage zu LT-Drs. 2/3752).

  • BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 384/81

    Inkompatibilität/Kreisangestellter

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.09.1998 - VfGBbg 30/98
    Es kann mit der Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein das Wahlrecht regelndes Gesetz geltend gemacht werden, wenn der Beschwerdeführer von dem Gesetz selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist (vgl. BVerfGE 58, 177, 188 m.w.N.).

    Sie sind rein deklaratorischer Natur (BVerfG in st. Rspr., vgl. etwa BVerfGE 48, 64, 79 f.; 58, 177, 189 f. m.w.N.; vgl. auch LVerfG Sachsen-Anhalt, LVerfGE 2, 345, 359 f.; VerfGH Berlin, LVerfGE 4, 34, 37 f.).

    Unbeschadet der faktischen Einengung dieses Entscheidungsspielraums durch berufliche und wirtschaftliche Zwänge, die in den meisten Fällen dem Ausscheiden aus dem bisherigen Dienstverhältnis entgegenstehen werden, beinhaltet die angegriffene Vorschrift damit lediglich eine Inkompatibilität (vgl. zu einer vergleichbaren Regelung der Niedersächsischen Gemeindeordnung BVerfGE 58, 177, 192 f. m.w.N.).

    Beschränkungen der Wählbarkeit sind deshalb nur gerechtfertigt, wenn sie erforderlich und geeignet sind, Interessenkollisionen wirksam zu begegnen (vgl. BVerfGE 48, 64, 90; 57, 43, 67; 58, 177, 193, LVerfG Sachsen-Anhalt, LVerfGE 2, 345, 365; Magiera in Sachs , Grundgesetzkommentar, 1996, Art. 137 Rn. 10).

    Zwischen dem Amt als leitender Beamter einer Gemeinde oder eines Amtes und der Wahrnehmung eines Mandats in der Vertretung des Kreises ergeben sich unbeschadet dessen, daß sich Amt und Mandat auf verschiedenen Ebenen gegenüberstehen, in mannigfacher Weise Interessenkollisionen (vgl. zum Verhältnis Gemeinde - Kreis BVerfGE 12, 73, 78 f.; 58, 177, 193 ff.).

    Zur Vorbeugung gegen Interessenkollisionen konnte der Gesetzgeber deshalb eine generelle Unvereinbarkeitsregelung bestimmen (vgl. - in ähnlichem Zusammenhang - BVerfGE 12, 73, 79 f.; 58, 177, 193 ff.; vgl. auch - vor dem Hintergrund weitergreifender Befangenheitsregelungen - BVerfGE 18, 172, 185 f.).

  • BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvR 547/60

    Inkompatibilität/Kommunalbeamter

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.09.1998 - VfGBbg 30/98
    Art. 137 Abs. 1 GG enthält zugleich das Verbot einer über Inkompatibilitätsregelungen hinausgehenden Beschränkung der Wählbarkeit in Anknüpfung an ein Dienstverhältnis (BVerfGE 12, 73, 77; 38, 326, 336 ff.; 57, 43, 66 f. m.w.N.).

    Eine Regelung wie § 12 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 KWahlG bedarf deshalb mit Blick auf die große Bedeutung der Wahl- und Wählbarkeitsgleichheit für das demokratische Staatswesen trotz der Ermächtigung in Art. 22 Abs. 5 Satz 3 LV eines rechtfertigenden Grundes, der dem Sinn der Ermächtigung Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 12, 73, 77; 38, 326, 339).

    Zwischen dem Amt als leitender Beamter einer Gemeinde oder eines Amtes und der Wahrnehmung eines Mandats in der Vertretung des Kreises ergeben sich unbeschadet dessen, daß sich Amt und Mandat auf verschiedenen Ebenen gegenüberstehen, in mannigfacher Weise Interessenkollisionen (vgl. zum Verhältnis Gemeinde - Kreis BVerfGE 12, 73, 78 f.; 58, 177, 193 ff.).

    Ein leitender Beamter oder Angestellter einer kreisangehörigen Gemeinde, der als Kreistagsmitglied über die Gestaltung der Kreisumlage mitzuentscheiden hätte, sähe sich diesem Interessenskonflikt ausgesetzt (vgl. BVerfGE 12, 73, 78 ff.).

    Zur Vorbeugung gegen Interessenkollisionen konnte der Gesetzgeber deshalb eine generelle Unvereinbarkeitsregelung bestimmen (vgl. - in ähnlichem Zusammenhang - BVerfGE 12, 73, 79 f.; 58, 177, 193 ff.; vgl. auch - vor dem Hintergrund weitergreifender Befangenheitsregelungen - BVerfGE 18, 172, 185 f.).

  • BVerfG, 21.01.1975 - 2 BvR 193/74

    Inkompatibilität/Landtagsmandat

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.09.1998 - VfGBbg 30/98
    Die angegriffene Regelung beinhaltet für ihn nicht nur die Möglichkeit einer Betroffenheit in unbestimmter Zukunft, sondern führt bereits jetzt zu einer aktuellen Beeinträchtigung (vgl. - die "Gegenwärtigkeit" der Beeinträchtigung in diesen Fällen annehmend - BVerfGE 18, 172, 180; 38, 326, 335 f; 48, 64, 79 f.; 57, 43, 55).

    Art. 137 Abs. 1 GG enthält zugleich das Verbot einer über Inkompatibilitätsregelungen hinausgehenden Beschränkung der Wählbarkeit in Anknüpfung an ein Dienstverhältnis (BVerfGE 12, 73, 77; 38, 326, 336 ff.; 57, 43, 66 f. m.w.N.).

    Eine Regelung wie § 12 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 KWahlG bedarf deshalb mit Blick auf die große Bedeutung der Wahl- und Wählbarkeitsgleichheit für das demokratische Staatswesen trotz der Ermächtigung in Art. 22 Abs. 5 Satz 3 LV eines rechtfertigenden Grundes, der dem Sinn der Ermächtigung Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 12, 73, 77; 38, 326, 339).

    Wie der Wortlaut des Art. 22 Abs. 5 Satz 3 LV ("kann") zeigt, muß der Gesetzgeber die Ermächtigung nicht ausschöpfen (vgl. zu Art. 137 Abs. 1 GG BVerfGE 38, 326, 340).

    Der Verfassungsgesetzgeber ist bei der Ermächtigungsnorm ausweislich der Gesetzesmaterialien unter Hinweis auf die einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 137 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 38, 326, 339; 48, 64, 85 ff.) davon ausgegangen, daß zu den "Angestellten des öffentlichen Dienstes" i.S. der Verfassungsnorm bei Bediensteten privater Gesellschaften mit mehrheitlicher Beteiligung einer Kommune nur die leitenden Angestellten zählen (vgl. Begründung zum Änderungsantrag vom 28. Januar 1997, S. 3, Anlage zu LT-Drs. 2/3752).

  • BVerfG, 27.10.1964 - 2 BvR 319/61

    Inkompatibilität/Oberstadtdirektor

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.09.1998 - VfGBbg 30/98
    Die angegriffene Regelung beinhaltet für ihn nicht nur die Möglichkeit einer Betroffenheit in unbestimmter Zukunft, sondern führt bereits jetzt zu einer aktuellen Beeinträchtigung (vgl. - die "Gegenwärtigkeit" der Beeinträchtigung in diesen Fällen annehmend - BVerfGE 18, 172, 180; 38, 326, 335 f; 48, 64, 79 f.; 57, 43, 55).

    Zur Vorbeugung gegen Interessenkollisionen konnte der Gesetzgeber deshalb eine generelle Unvereinbarkeitsregelung bestimmen (vgl. - in ähnlichem Zusammenhang - BVerfGE 12, 73, 79 f.; 58, 177, 193 ff.; vgl. auch - vor dem Hintergrund weitergreifender Befangenheitsregelungen - BVerfGE 18, 172, 185 f.).

    Der hohe Stellenwert der Wahlrechtsgleichheit verlangt allerdings, daß der Gesetzgeber innerhalb der von der Verfassungsnorm erfaßten Personengruppen keine sachwidrigen Differenzierungen vornimmt (BVerfGE 48, 64, 89 f.; 18, 172, 184).

    Die Ehrenbeamten zählen nicht zu den Beamten i.S. des Art. 137 Abs. 1 (BVerfGE 18, 172, 184 f.; kritisch hierzu Stober, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 137 Abs. 1, Rn. 287, 317 ff.).

  • BVerfG, 07.04.1981 - 2 BvR 1210/80

    Inkompatibilität/Ruhestandsbeamter

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.09.1998 - VfGBbg 30/98
    Die angegriffene Regelung beinhaltet für ihn nicht nur die Möglichkeit einer Betroffenheit in unbestimmter Zukunft, sondern führt bereits jetzt zu einer aktuellen Beeinträchtigung (vgl. - die "Gegenwärtigkeit" der Beeinträchtigung in diesen Fällen annehmend - BVerfGE 18, 172, 180; 38, 326, 335 f; 48, 64, 79 f.; 57, 43, 55).

    Art. 137 Abs. 1 GG enthält zugleich das Verbot einer über Inkompatibilitätsregelungen hinausgehenden Beschränkung der Wählbarkeit in Anknüpfung an ein Dienstverhältnis (BVerfGE 12, 73, 77; 38, 326, 336 ff.; 57, 43, 66 f. m.w.N.).

    Beschränkungen der Wählbarkeit sind deshalb nur gerechtfertigt, wenn sie erforderlich und geeignet sind, Interessenkollisionen wirksam zu begegnen (vgl. BVerfGE 48, 64, 90; 57, 43, 67; 58, 177, 193, LVerfG Sachsen-Anhalt, LVerfGE 2, 345, 365; Magiera in Sachs , Grundgesetzkommentar, 1996, Art. 137 Rn. 10).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 27.10.1994 - LVG 14/94

    Entscheidungsbefugnis des Landesverfassungsgerichts über mit dem Bundesrecht

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.09.1998 - VfGBbg 30/98
    Sie sind rein deklaratorischer Natur (BVerfG in st. Rspr., vgl. etwa BVerfGE 48, 64, 79 f.; 58, 177, 189 f. m.w.N.; vgl. auch LVerfG Sachsen-Anhalt, LVerfGE 2, 345, 359 f.; VerfGH Berlin, LVerfGE 4, 34, 37 f.).

    Beschränkungen der Wählbarkeit sind deshalb nur gerechtfertigt, wenn sie erforderlich und geeignet sind, Interessenkollisionen wirksam zu begegnen (vgl. BVerfGE 48, 64, 90; 57, 43, 67; 58, 177, 193, LVerfG Sachsen-Anhalt, LVerfGE 2, 345, 365; Magiera in Sachs , Grundgesetzkommentar, 1996, Art. 137 Rn. 10).

  • BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75

    Inkompatibilität/Kirchliches Amt

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.09.1998 - VfGBbg 30/98
    Diese Gefahr besteht bei einem Doppelmandat - ungeachtet der Frage, ob es aus anderen Gründen untersagt werden könnte (vgl. etwa BVerfGE 42, 312, 327) - nicht.
  • BVerfG, 21.05.1968 - 2 BvL 2/61

    Breitenborn-Gelnhausen

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.09.1998 - VfGBbg 30/98
    Der Kreis und seine Gemeinden bzw. Ämter bilden eine Gemeinschaft, die nicht nur territorial, sondern auch nach Zweckbestimmung und Funktion eng verbunden und verflochten ist (BVerfGE 23, 353, 368).
  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 17.09.1998 - VfGBbg 30/98
    Begründet die Gesetzesänderung jedoch eine neue Beschwer, wird die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde erneut in Lauf gesetzt (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 19. Mai 1994 - VfGBbg 9/93 -, LVerfGE 2, 93, 99; BVerfGE 17, 364, 369; 23, 229, 237; 80, 137, 149).
  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

  • VerfG Brandenburg, 19.05.1994 - VfGBbg 9/93

    Kein automatischer Verlust der Trägerschaft einer Stadtsparkasse bei Einkreisung

  • BVerfG, 19.03.1968 - 1 BvR 554/65

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Bundesrückerstattungsgesetzes

  • BVerfG, 05.07.1960 - 1 BvR 232/58

    Frist zur Erhebung der Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen eine unverändert

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 86/66

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Richterbesoldung

  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvR 365/60

    Frist für die Rechtssatzverfassungsbeschwerde bei Erlaß einer Verordnung

  • VerfG Brandenburg, 25.01.1996 - VfGBbg 13/95

    Wahlrecht; Inkompatibilität; Sondervotum

  • VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 9/19

    Paritätsgesetz verletzt Parteienrechte

    Es kann dahinstehen, ob die Norm - wie der Wortlaut von Art. 22 Abs. 5 Satz 1 LV nahelegt - lediglich einen Regelungsvorbehalt enthält, oder - wofür die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zum nachträglich eingeführten Art. 22 Abs. 5 LV (LT-Drs. 2/3752, S. 5) sprechen - ein (zumindest partieller) Einschränkungs- bzw. Eingriffsvorbehalt beabsichtigt war (vgl. auch Beschluss vom 17. September 1998 - VfGBbg 30/98 -, LVerfGE 9, 111, 116).

    Letztere führt nicht zu einem Wählbarkeitsausschluss der von der Regelung erfassten Personen (Ineligibilität), wohl aber müssen sich die Personen im Falle der Wahl zwischen Amt und Mandat entscheiden (Beschluss vom 17. September 1998 - VfGBbg 30/98 -, LVerfGE 9, 111, 117).

  • VerfG Brandenburg, 26.08.2011 - VfGBbg 6/11

    Amt des Bürgermeisters und Kreistagsmandat: Unvereinbarkeit verfassungsgemäß

    Diese Vorschrift war in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes vom 30. März 1998 (GVBl. I S. 54) bereits Gegenstand des Beschlusses des Verfassungsgerichts vom 17. September 1998 (VfGBbg 30/98 -, LVerfGE 9, 111).

    Der Überprüfung dieser Vorschrift steht die materielle Rechtskraft des Beschlusses des Verfassungsgerichts vom 17. September 1998 (a.a.O.) nicht entgegen.

    Ein Wahlbewerber muss nicht nur die Möglichkeit haben, ein Mandat zu erwerben, sondern auch, das Mandat tatsächlich auszuüben (Urteil vom 25. Januar 1996 - VfGBbg 13/95 -, LVerfGE 4, 85, 91f. und LVerfGE 9, 111).

    Unbeschadet der faktischen Einengung dieser Entscheidungsfreiheit durch berufliche und wirtschaftliche Zwänge, die in den meisten Fällen dem Ausscheiden aus dem bisherigen Dienstverhältnis entgegenstehen werden, beinhaltet die angegriffene Vorschrift damit lediglich eine Inkompatibilität (ausführlich LVerfGE 9, 111, 117 m.w.N.).

    Wenn aber Folge der gesetzlich festgelegten Unvereinbarkeit von Dienststellung und Mandat ein faktischer Ausschluss von der Wählbarkeit sein könnte, ist die Regelung nur dann gerechtfertigt, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen ist (LVerfGE 9, 111, 117, vgl. auch BVerfGE 48, 64, 90), was jedoch traditionell im kommunalen Bereich der Fall ist (Magiera, in: Sachs, GG, Kommentar, 5. Auflage 2009, § 137 Rdnr. 10).

    Die rechtlichen und tatsächlichen Interessen der verschiedenen Selbstverwaltungsebenen greifen ineinander und können je nach Fallgestaltung in unterschiedliche Richtungen weisen (LVerfGE 9, 111, 118).

    Zur Vorbeugung gegen Interessenskollisionen konnte der Gesetzgeber deshalb eine generelle Unvereinbarkeitsregelung bestimmen (vgl. zur inhaltsgleichen alten Rechtslage LVerfGE 9, 111, 119 m. w. N.).

  • VerfG Brandenburg, 20.01.2017 - VfGBbg 90/15

    Wahlrecht; passives ~; Wahlrechtsgleichheit; Inkompatibilität; Inelegibilität;

    Ein Wahlbewerber muss nicht nur die Möglichkeit haben, ein Mandat zu erwerben, sondern auch, es tatsächlich auszuüben (vgl. Urteil vom 25. Januar 1996 - VfGBbg 13/95 -, LVerfGE 4, 85, 91; Beschluss vom 17. September 1998 - VfGBbg 30/98 -, LVerfGE 9, 111, 116).

    Landesrecht kann diese Grenzen der Einschränkbarkeit der Wählbarkeit nicht erweitern (Art. 2 Abs. 5 Satz 1 LV, Art. 31 GG; vgl. Beschluss vom 17. September 1998 - VfGBbg 30/98 -, LVerfGE 9, 111, 117).

    Unbeschadet der faktischen Einengung dieses Entscheidungsspielraums durch berufliche und wirtschaftliche Zwänge, die in den meisten Fällen dem Ausscheiden aus dem bisherigen Dienstverhältnis entgegenstehen werden, beinhaltet die angegriffene Vorschrift damit lediglich eine Inkompatibilität (vgl. Beschlüsse vom 17. September 1998 - VfGBbg 30/98 -, LVerfGE 9, 111, 117 und vom 26. August 2011 - VfGBbg 6/11 -, LVerfGE 22, 112, 126 jeweils zu § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgKWahIG; s. auch BVerfGE 58, 177, 192 f m. w. Nachw.).

    Eine Regelung wie § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BbgKWahIG bedarf deshalb mit Blick auf die große Bedeutung der Wahl- und Wählbarkeitsgleichheit für das demokratische Staatswesen trotz der Ermächtigung in Art. 22 Abs. 5 Satz 3 LV eines rechtfertigenden Grundes, der dem Sinn der Ermächtigung Rechnung trägt (vgl. Beschlüsse vom 17. September 1998 - VfGBbg 30/98 -, LVerfGE 9, 111, 117 und vom 26. August 2011 - VfGBbg 6/11 -, LVerfGE 22, 112, 127; BVerfGE 12, 73, 77; 38, 326, 339).

    Beschränkungen der Wählbarkeit sind deshalb nur gerechtfertigt, wenn sie geeignet und erforderlich sind, Interessenskollisionen wirksam zu begegnen (vgl. Beschlüsse vom 17. September 1998 - VfGBbg 30/98 -, LVerfGE 9, 111, 117 und vom 26. August 2011 - VfGBbg 6/11 -, LVerfGE 22, 112, 127; BVerfGE 48, 64, 90; 57, 43, 67; 58, 177, 193).

    Soweit das Verfassungsgericht in vorangegangenen Entscheidungen (vgl. Beschlüsse vom 17. September 1998 - VfGBbg 30/98 -, LVerfGE 9, 111, 118 f und vom 26. August 2011 - VfGBbg 6/11 -, LVerfGE 22, 112, 127 ff) hierzu Ausführungen gemacht hat, bezog sich dies auf den damaligen Verfahrensgegenstand, nämlich Inkompatibilitätsregelungen zwischen dem Amt als leitender Beamter einer Gemeinde oder eines Amtes und der Wahrnehmung des Mandats im Kreistag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BbgKWahlG.

    Dies folgt schon daraus, dass Art. 22 Abs. 5 Satz 3 LV diese Personengruppe nicht erfasst, da es bei ihnen an einem Angestelltenstatus fehlt (vgl. zur fehlenden Anwendbarkeit auf Ehrenbeamte: Beschluss vom 17. September 1998 - VfGBbg 30/98 -, LVerfGE 9, 111, 120; s. auch BVerfGE 18, 172, 184).

  • VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 55/19

    Brandenburgisches Paritätsgesetz nichtig

    121 (1) Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV ist ein Grundrecht und damit im Wege der Verfassungsbeschwerde rügefähig (vgl. Beschluss vom 17. September 1998 ​- VfGBbg 30/98 -LVerfGE 9, 111, 114, Urteil vom 25. Januar 1996 ​- VfGBbg 13/95 -,​LVerfGE 4, 85, 91 f, sowie Sondervotum des Verfassungsrichters von Arnim, ebenda, 100, 102; ebenso Iwers, in: Lieber/​Iwers/​Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, 2012, Art. 22 Anm. 4.1.).

    22 Abs. 1 LV, der die Wahlberechtigung und Wählbarkeit der Bürger als Grundrechte gewährt (vgl. Beschluss vom 17. September 1998 ​- VfGBbg 30/98 -,​ LVerfGE 9, 111, 114), steht in engstem Zusammenhang mit den für diese Wahlen geltenden Grundsätzen nach Art. 22 Abs. 3 Satz 1 LV: Dass bei diesen Wahlen die dort niedergelegten Wahlgrundsätze einzuhalten sind, ist geradezu selbstverständlich.

    Es kann dahinstehen, ob die Norm - wie der Wortlaut von Art. 22 Abs. 5 Satz 1 LV nahelegt -lediglich einen Regelungsvorbehalt enthält, oder ​- wofür die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zum nachträglich eingeführten Art. 22 Abs. 5 LV (LT-Drs. 2/3752, S. 5) sprechen - ein (zumindest partieller) Einschränkungs- bzw. Eingriffsvorbehalt beabsichtigt war (vgl. auch Beschluss vom 17. September 1998 ​- VfGBbg 30/98 -, LVerfGE 9, 111, 116).

    Letztere führt nicht zu einem Wählbarkeitsausschluss der von der Regelung erfassten Personen (Ineligibilität), wohl aber müssen sich die Personen im Falle der Wahl zwischen Amt und Mandat entscheiden (Beschluss vom 17. September 1998 ​- VfGBbg 30/98 -, LVerfGE 9, 111, 117).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.10.2015 - 12 N 36.15

    Verbandsvorsteher; kommunaler Zweckverband; Mitgliedskörperschaft; Vertretung;

    Dass die vorstehenden Fallgruppen als abschließend zu verstehen sind, lässt sich den vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidungen des Landesverfassungsgerichts (Beschluss vom 17. September 1998 - VfGBbg 30/98 - LKV 1999, 69, juris Rn. 23 ff.; Beschluss vom 26. August 2011 - VfGBbg 6/11 - juris Rn. 66 ff.), auf die sich auch der Kläger beruft, nicht entnehmen.

    Bei der gemäß § 18 GKGBbg grundsätzlich der Verbandsversammlung obliegenden Entscheidung über die Erhebung der jährlichen Umlage und deren Höhe können die Interessen einzelner Verbandsmitglieder - nicht anders als bei der Erhebung der Kreisumlage im Verhältnis von Landkreis und kreisangehöriger Gemeinde (VerfG Bbg, Beschluss vom 17. September 1998, a.a.O., Rn. 25) - erheblich von den Interessen des Zweckverbandes abweichen.

    Zwar trifft es zu, dass zu den "Angestellten des öffentlichen Dienstes" im Sinne der Ermächtigungsvorschrift in Art. 22 Abs. 5 Satz 3 LV - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - bei Bediensteten privater Gesellschaften mit mehrheitlicher Beteiligung einer Kommune auch die leitenden Angestellten gehören (VerfG Bbg, Beschluss vom 17. September 1998, a.a.O., Rn. 31 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; vgl. zur Ersetzung des Begriffs der Angestellten durch den Begriff der Arbeitnehmer LT-Drs. 4/5053 S. 41).

  • VerfG Brandenburg, 30.06.1999 - VfGBbg 50/98

    Vermessungsrecht; Beschwerdebefugnis; Rechtswegerschöpfung; Vorabentscheidung;

    Die Beschwerdeführer sind beschwerdebefugt im Sinne von Art. 6 Abs. 2 LV, § 45 Abs. 1 VerfGGBbg; sie machen - bis dahin zutreffend - geltend, durch die Neufassung des § 74 Abs. 8 BbgBO und die angegriffenen Vorschriften der Bauvorlagenverordnung in der durch Art. 49 Abs. 1 LV geschützten Berufsfreiheit selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein (vgl. zu diesen Voraussetzungen bei Rechtssatz-Verfassungsbeschwerden: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. September 1998 - VfGBbg 30/98 -, S. 5 ff. des Umdrucks, vorgesehen zur Veröffentlichung in LVerfGE 8, Teil Brandenburg, Entscheidung Nr. 9; insoweit nicht mit abgedruckt in LKV 1999, 59).

    Die strittigen Regelungen führen seit ihrem Inkrafttreten zu einem Ausschluß der freiberuflichen Vermessungsingenieure, zu denen die Beschwerdeführer zählen, von den darin genannten Vermessungsleistungen, ohne daß es insoweit weiterer Vollzugsakte oder sonstiger die Grundrechtsbeeinträchtigung erst herbeiführender Ausführungshandlungen der Verwaltung bedarf (vgl. zur "Unmittelbarkeit" in diesem Sinne Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. September 1998 - VfGBbg 30/98 -, a.a.O., S. 5 ff. des Umdrucks; BVerfGE 70, 35, 50 f. m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 03.09.2019 - 10 LC 231/18

    Bürgermeister; Hauptverwaltungsbeamter; Inkompatibilität; Interessenkollision;

    Es ist nicht fernliegend, dass der Hauptverwaltungsbeamte einer kreisangehörigen Gemeinde, der zugleich als Kreistagsmitglied an solchen Entscheidungsprozessen beteiligt wäre, geneigt wäre, im Interesse der "eigenen" Kommune die Bedürfnisse des Kreises und anderer Kommunen hintanzusetzen (vgl. VerfG Brandenburg, Beschluss vom 17.09.1998 - 30/98 -, juris Rn. 26).
  • OVG Thüringen, 31.03.2003 - 2 KO 497/02

    Kommunalwahlrecht; Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit kommunaler

    Nach der ganz überwiegenden Rechtsprechung und Literatur - der sich der Senat anschließt - bedarf es einer darüberhinausgehenden ausdrücklichen Umsetzung durch den Landesverfassungsgesetzgeber nicht (st. Rspr. und h. M.; vgl. BVerfG, B. v. 27. Oktober 1964, - 2 BvR 319/61 -, BVerfGE 18, 172 ff. [183]; B. v. 6. Oktober 1981 a. a. O., 177 ff.; B. v. 4. April 1978 a. a. O., 64 ff.; vgl. auch BVerwG, U. v. 29. Juli 2002 - 8 C 22/02 -, NVwZ 2003, 90 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, U. v. 30. März 1982 - VGH 1/82 bis 4/82 - NVwZ 1983, 614 ff.; VerfGH des Landes Sachsen-Anhalt, U. v. 7. Juli 1998 - LVG 17/97 - NVwZ-RR 1999, 462 ff.; U. v. 27. Oktober 1994 - LVG 18/94 - NVwZ-RR 1995, 464 ff.; VerfGH des Landes Brandenburg, U. v. 17. September 1998 - 30/98 - DÖV 1998, 1055 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 18.06.2002 - 15 A 83/02 -, DÖV 2003, 43 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 17. Februar 1981 - 7 A 85/80 -, DÖV 1982, 417; so auch Mangold/Klein/v. Kamphausen, Das Bonner Grundgesetz, 3. Aufl., Bd. 14, Art. 137, RdNr. 13 ff. [14]; Magiera in: Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 2. Aufl., 2002, Art. 137, RdNr. 19 ff.; Mauntz in: Mauntz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Stand: Oktober 2002, Art. 137, RdNr. 9, 17; zur Verfassungsgemäßheit kommunalrechtlicher Inkompatibilitätsregelungen im Einzelnen: Wachsmuth/Oehler, Thüringer Kommunalrecht, Stand: November 2001, Erläuterung Nr. 6 zu § 23 ThürKO; Uckel/Hauth/Hoffmann, Kommunalrecht in Thüringen, Stand: Oktober 2002, Nr. 6.1 zu § 23 ThürKO; Rücker/Dieler/Schmidt, Gemeinde- und Landkreisordnung [Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -], Kommentar, Stand: April 2002, Nr. 13 zu § 23; Widtmann/Grasser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Stand: Januar 2002, Art. 31 RdNr. 12; Hölz/Hien, Gemeindeordnung mit Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Freistaat Bayern, Kommentar, Stand: Juni 2000, Art. 31 Nr. 8).
  • VerfG Brandenburg, 16.02.2018 - VfGBbg 198/17

    Verwerfung einer unmittelbar gegen mehrere Normen des

    4 Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt voraus, dass der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffene Rechtsnorm in seinen Grundrechten betroffen ist (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 17. September 1998 - VfGBbg 30/98 -, vom 20. Juni 2014 - VfGBbg 50/13 - und vom 19. Mai 2017 - VfGBbg 66/16 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. Nachw.).
  • VerfG Brandenburg, 20.01.2012 - VfGBbg 57/11

    Jahresfrist; Rechtssatzverfassungsbeschwerde

    Die Änderung einer Rechtsnorm kann die Frist nur dann erneut in Lauf setzen, wenn diese Änderung eine neue Beschwer begründet (LVerfGE 9, 111, 115; BVerfGE 80, 137, 149).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht